Die eRechnung kommt!
Am 22.03.2024 hat der Bundesrat die Einführung der eRechnung ab dem 01.01.2025 beschlossen. Das bedeutet, dass ab diesem Datum neue Grundsätze für die Ausstellung und den Empfang von Rechnungen zwischen Unternehmen und Unternehmer:innen gelten.
Neue Begriffsdefinitionen ab dem 01.01.2025
Ab dem 01.01.2025 ist eine klare Unterscheidung zwischen elektronischen Rechnungen (eRechnungen) und sonstigen Rechnungen zu treffen.
- eRechnung: Diese Rechnungen werden in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen, um eine elektronische Verarbeitung zu ermöglichen. Beispiele für solche Formate sind die XRechnung oder das ZUGFeRD-Format. Alternativ ist auch die Verwendung anderer Formate möglich, solange sie den entsprechenden Anforderungen genügen.
- Sonstige Rechnungen: Hierunter fallen Papierrechnungen oder per E-Mail versandte PDF-Rechnungen.
Wer ist betroffen?
Die Verpflichtung zur eRechnung betrifft ausschließlich Lieferungen und Leistungen zwischen im Inland ansässigen Unternehmer:innen (B2B-Umsätze). Das betrifft auch Vermieter, die umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer:innen vermieten.
Übergangsfristen
- Bis zum 31.12.2026: Für B2B-Umsätze, die in den Jahren 2025 und 2026 stattfinden, dürfen weiterhin Papierrechnungen verwendet werden. Ebenso dürfen elektronische Rechnungen, die nicht dem erforderlichen elektronischen Format entsprechen, ausgestellt werden. In beiden Fällen muss aber die Zustimmung zur Abweichung von der eRechnung vom Rechnungsempfänger vorliegen.
- Bis zum 31.12.2027: Es bleibt die Möglichkeit für Papierrechnungen und elektronische Rechnungen, die nicht den Anforderungen entsprechen sofern der Rechnungsaussteller im Vorjahr die Umsatzgrenze in Höhe von € 800.000,00 nicht überschritten hat. Weitere Voraussetzung bleibt, dass der Rechnungsempfänger die Zustimmung zur Abweichung von der eRechnung erteilt hat.
- Ab dem 01.01.2028: Die Anforderungen an eRechnungen müssen ab diesem Datum zwingend erfüllt sein.
Anforderungen an Rechnungsempfänger
Ab dem 01.01.2025 müssen Rechnungsempfänger in der Lage sein, eRechnungen zu empfangen, falls der Rechnungsaussteller von den Übergangsregelungen keinen Gebrauch macht. Eine Abrechnung im Gutschriftsverfahren ist auch im Rahmen der eRechnung weiterhin möglich.
Ausnahmen
- Kleinbetragsrechnungen: Rechnungen bis zu einem Betrag von brutto € 250,00 sowie Fahrausweise können weiterhin als „sonstige Rechnungen“ übermittelt werden.
Empfehlung: Handeln Sie zeitnah
Aufgrund des zeitlich sehr kurzen Rahmens empfehlen wir Ihnen, sich zeitnah mit dem Thema eRechnung und deren Umsetzung in Ihrem Unternehmen auseinanderzusetzen.