23.01.2024

Mieter können anhand der Betriebskostenabrechnung Aufwendungen für Handwerker, den Hausmeister, Gärtner, Hausreinigung oder Winterdienst ermitteln.
 

Maximale Vorteile
Die Steuerermäßigung beträgt maximal 510 € sowie 1.200 € bei Handwerkerleistungen. Der BFH (Bundesfinanzhof) bestätigte, dass nicht zwingend der Mieter den Vertrag abschließen oder die Rechnungen bezahlen muss.

Nachweis?
Statt der Betriebskostenabrechnung kann eine Bescheinigung der Hausverwaltung genutzt werden. 
Achtung: Die Bescheinigung sollte allerdings dem von der Finanzverwaltung veröffentlichtem Formularmuster entsprechen.

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Für die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnisse sowie für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt kann eine Steuermäßigung i. H. v. 20 % der Aufwendungen geltend gemacht werden, maximal aber 510 € bzw. 4.000 € bei den Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen und maximal 1.200 € bei den Handwerkerleistungen. Die Steuerermäßigung wird direkt von der Steuer abgezogen.
Daher sollte geprüft werden, ob Aufwendungen für Handwerker, haushaltsnahe Dienstleistungen oder für Haushaltshilfen im Jahr 2023 angefallen sind. Mieter können z. B. anhand ihrer jährlichen Betriebskostenabrechnung ersehen, ob entsprechende Aufwendungen angefallen sind, etwa für den Hausmeister, Gärtner, die Hausreinigung oder den Winterdienst. Der BFH hat dies jüngst bestätigt und klargestellt, dass die Steuerermäßigung nicht voraussetzt, dass der Mieter den Handwerkervertrag bzw. den Vertrag über die haushaltsnahe Dienstleistung selbst abgeschlossen hat oder die Rechnungen auch selbst bezahlt hat.

Hinweis:
Statt der Betriebskostenabrechnung kann auch
eine Bescheinigung der Hausverwaltung auf einem von der
Finanzverwaltung veröffentlichten Formularmuster vorgelegt werden.

 

 

 

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