Energiepreispauschale schon ausgezahlt? 

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei und wird bei monatlicher Lohnsteueranmeldung durch den Arbeitgeber mit dem Lohn bzw. Gehalt für September 2022 ausgezahlt. Bei quartalsweiser Lohnsteuer-Anmeldung kann die Auszahlung auch erst im Oktober 2022 erfolgen. Und bei jährlicher Lohnsteueranmeldung können Sie als Arbeitgeber auf die Auszahlung ganz verzichten – Ihr Arbeitnehmer beantragt dann die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. 

Als Arbeitgeber setzen Sie die ausgezahlte Energiepreispauschale von der einzubehaltenden Lohnsteuer ab – vor der Auszahlung an die Arbeitnehmer. So müssen Sie nicht in Vorleistung gehen. 

Wer hat Anspruch auf die EPP?

Alle aktiven Erwerbspersonen haben Anspruch auf die Energiepreispauschale. Dazu gehören insbesondere alle Arbeitnehmer, die

  • am 1. September 2022 in einem aktiven Dienstverhältnis stehen 
  • in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind
  • im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen und Ihnen schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt
  • sich in Elternzeit befinden und durch Vorlage des Elterngeldbescheides nachweisen, dass sie im Kalenderjahr 2022 zumindest zeitweise Elterngeld beziehen.  

Selbständige und Gewerbetreibende erhalten die Energiepreispauschale durch Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung in Höhe von 300 Euro für das 3. Quartal 2022, die zum 10.09.2022 fällig ist. Die Pauschale steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu.

Haben Sie weitere Fragen? Wenden Sie sich gerne an unser Team! 

Sebastian Hoehr

Dipl.-Volkswirt, Dipl.-Betriebswirt (BA)
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 
Telefon 02362 952287-0 
sebastian.hoehr@b-p-p.de

Stephan Brinkmann M.A.

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 
Telefon 0521 96685-0 
stephan.brinkmann@b-p-p.de

Thomas Pollmann

Dipl.-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, 
Steuerberater
Telefon 0521 96685-0
thomas.pollmann@b-p-p.de