Grundsteuerreform: jetzt handeln!
Die Grundsteuerreform betrifft alle Grundstücksbesitzer – also Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, Wohnungen oder Häusern: Rund 36 Millionen Objekte sind deshalb in Deutschland neu zu bewerten.
Dabei bleibt das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer erhalten:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer
Den Grundsteuerwert ermittelt das Finanzamt anhand einer Feststellungserklärung, die Steuermesszahl ist gesetzlich festgelegt. Und den Hebesatz bestimmt die Stadt beziehungsweise die Gemeinde.
Die meisten Bundesländer setzen die neue Grundsteuer nach dem sogenannten Bundesmodell um, so auch Nordrhein-Westfalen.
Was Sie bei der Grundsteuererklärung alles angeben müssen?
Für Wohngrundstücke sind im Wesentlichen folgende Angaben erforderlich:
- Lage des Grundstücks
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
- Gebäudeart
- Wohnfläche
- Baujahr des Gebäudes
Diese und weitere Angaben müssen Sie bis zum 31. Januar 2023 Ihrem Finanzamt übermitteln – elektronisch über die Steuer-Onlineplattform ELSTER.
Wie geht es dann weiter?
Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag. Anschließend stellt es den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid aus.
Abschließend ermittelt die Stadt bzw. Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem von ihr festgelegten Hebesatz. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer, die als Grundsteuerbescheid in der Regel an den oder die Eigentümer gesendet wird.
Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheides zu zahlen, bis dahin gelten bestehende Regelungen fort.